Autor: Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.)

Die Algarve-Autobahn A22 von Bensafrim nach Castro Marim an der spanischen Grenze ist seit Dezember 2011 gebührenpflichtig. Die Maut wird ausschließlich mittels eines elektronischen Systems erhoben. Es gibt keine Mautstellen, an denen manuell für den gefahrenen Streckenabschnitt gezahlt werden kann. Die Gebühren werden abschnittsweise erhoben und sind abhängig von der Fahrzeugklasse  unterschiedlich hoch. Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander  Rathenau erläutert die Zahlungsmodalitäten vor und nach der Fahrt und geht dabei besonders auf Kraftfahrzeuge mit deutschem Kennzeichen ein.

Wer mit seinem Auto mit deutschem Kennzeichen die Autobahn befahren möchte, hat verschiedene Möglichkeiten, die Autobahngebühr zu bezahlen.

A. Zahlungsmodalitäten vor der Nutzung der Autobahn

1) EASYtoll

Nach der Einfahrt an der spanischen Grenze gibt es in Vila Real de Santo António einen Welcome-Point. Dort stehen  Automaten, in die man eine Kreditkarte (Master oder Visa) einführt.
Daraufhin werden die Kreditkartendaten für 30 Tage dem Kfz-Kennzeichen zugeordnet und abgespeichert. Man erhält einen Beleg, der aufzubewahren ist. Das Kennzeichen wird von den elektronischen Erfassungsstellen an der Autobahn bei der Durchfahrt erkannt und die Kreditkarte automatisch mit den angefallenen Gebühren belastet. Zusätzlich fällt eine einmalige Zulassungsgebühr von 0,60 € zzgl. MwSt. an.

2) TOLLcard
Daneben kann man an den Welcome Points, an Tankstellen, bei der Post (CTT), in Tourismusbüros und in manchen Hotels sowie auch schon vorab online (www.tollcard.pt) die sog. „TOLLcard“ erstehen. Sie gibt es im Wert von 5, 10,  20 oder 40 € und ist maximal ein Jahr gültig. Zur  Aktivierung muss ein Code auf der Karte frei gerubbelt und per SMS (nur von einem nichtportugiesischen Mobiltelefon aus möglich) zusammen mit dem Kfz-Kennzeichen an die angegebene Nummer geschickt werden. Wird die Karte online gekauft, erfolgt auch die Registrierung beim  Kauf online. Wird die Karte überzogen, gilt die gesamte letzte Fahrt als nicht bezahlt. Wenn das Guthaben sich dem Ende nährt, wird  automatisch eine Warn-SMS versandt. Das verbleibende Guthaben kann im Internet abgefragt werden
(http://www.tollcard.pt/fetcwcm/wcmservlet/en/home/index.html). Bei Nutzung der TOLLcard fällt ebenfalls die Zulassungsgebühr von 0,60 € zzgl. MwSt. an sowie eine Verwaltungsgebühr von 0,26 € zzgl. MwSt. pro Streckenabschnitt. Nicht verbrauchtes Guthaben wird nicht zurückerstattet.

3) TOLLservice
Des Weiteren gibt es an denselben Vorverkaufsstellen  und ebenso  online  eine Vignette zum Festpreis von 20 €, die ab Kauf eine dreitägige Gültigkeit besitzt. In diesem Zeitraum können beliebige Strecken gefahren werden. Es dürfen maximal 6 Vignetten pro Jahr gekauft werden.
Für die  Strecke zum Flughafen Faro (Hin-und Rückfahrt) kann ebenfalls eine spezielle Vignette erworben werden, die nur an den vorab  angegebenen Tagen und der vorab festgelegten Strecke gültig ist. TOLLcard und TOLLservice müssen innerhalb von 24 Stunden nach der
ersten Nutzung gebührenpflichtiger Autobahnen gekauft und aktiviert werden.

4) Elektronisches Mautgerät
Die elektronische Erfassung auf der Autobahn kann auch über elektronische Mautgeräte erfolgen, die im Fahrzeug hinter dem Rückspiegel installiert werden. Hier gibt es  drei verschiedene Geräte im Angebot, die sich an den unterschiedlichen Bedürfnissen orientieren.
Für Urlauber, die einen längeren Aufenthalt planen, empfiehlt sich die Miete eines sog. Dispositivo Temporário (DT). Es ist nicht  kennzeichengebunden. Die maximal mögliche Mietdauer beträgt 90 Tage. Erhältlich ist es in Via Verde Geschäften, in den Postämtern oder
an Tankstellen. Der Mieter muss entweder eine gültige Kreditkarte vorweisen, die mit allen anfallenden Gebühren belastet wird. Oder er wählt die anonyme Vorauszahlung. Dann muss ein Guthaben von mindestens 10 € vorab zusammen mit dem Gerät erworben werden. Fällig werden  jeweils eine einmalige Kaution von 27,50  € sowie eine Mietgebühr von 6 € in der ersten Woche und 1,50 € in jeder weiteren Woche.

Wer öfters in Portugal Urlaub macht, kann ein solches Gerät auch zum Preis von 27,50 € kaufen. Dieses ist dann an ein bestimmtes Kennzeichen gebunden (sog. DEM-Dispositivo Electrónico de Matrícula). Es muss mit einem  Guthaben von mindestens 10€ aufgeladen werden.

Wer ein portugiesisches Konto besitzt, kann ein Gerät von der Betreiberfirma Via Verde kaufen, das sog. DECP (Dispositivo de uma Entidade de Cobrança de Portagens). Dabei wird ein Vertrag mit Via Verde abgeschlossen. Das DECP ist nicht kennzeichengebunden. Die Bezahlung erfolgt per Bankeinzug.

Leihwagen mit portugiesischem Kennzeichen haben die elektronischen Geräte teilweise schon installiert. Die Benutzung und die Mautgebühren werden dann zusammen mit der Automiete  bezahlt;  alle anfallenden Gebühren müssen im Mietvertrag genau aufgeschlüsselt
werden. Wer mit seinem eigenen Fahrzeug mit portugiesischem Kennzeichen unterwegs ist, kann es mit einem DEM oder einem DECP ausstatten.

B. Zahlung nach der Nutzung der Autobahn

Ohne elektronisches Mautgerät besteht außerdem und ausschließlich bei Fahrzeugen mit portugiesischem Kennzeichen die Option, die Maut  nachträglich im Postamt oder in sog. Payshops (häufig in Schreibwarengeschäften) zu bezahlen. Das portugiesische Kennzeichen
wird von den elektronischen Mautstellen erfasst und gespeichert. Nach 2 Werktagen hat das System die Fahrt verarbeitet, dann ist eine Zahlung unter Nennung des Kennzeichens möglich. Die Zahlung muss ab diesem Zeitpunkt innerhalb von 5 Tagen erfolgen. Kosten: Mautgebühr  plus Bearbeitungskosten von 0,26€ pro Mautabschnitt bis zu maximal 2,08 € pro Zahlvorgang zzgl. MwSt.

C. Vollstreckung der Autobahngebühren im EU-Ausland, wie Deutschland?
Da es keine manuelle Kontrolle gibt, ist es möglich, die A 22 zu befahren, ohne Mautgebühren zu entrichten. Wer diese ohne zu bezahlen  nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Da alle Fahrzeuge mit Kennzeichen elektronisch erfasst werden, kann die Nutzung dem Fahrzeughalter zugeordnet werden. Mietwagenfirmen als  Halter sichern sich in der Regel mit entsprechenden Klauseln im Mietvertrag ab und buchen eine Geldbuße direkt von der Kreditkarte ab. Anderenfalls geben sie die Daten des Mieters an die Behörden weiter.

Die portugiesische Behörde sendet dem Halter eines Fahrzeugs mit deutschem Kennzeichen bzw. dem Fahrzeugmieter früher oder später nach  der „Schwarzfahrt“ eine Zahlungsaufforderung zu. Diese Zahlungsaufforderung weist in der Regel die Mautgebühren zuzüglich 0,30 €
pro Mautstelle und 2,09 € an Verwaltungsgebühren aus. Wird auf diesen Bescheid hin nicht reagiert, erlässt die zuständige Behörde  einen  Bescheid, der dem Halter zusätzlich eine gesetzlich festgelegte Geldbuße in Höhe der 10-fachen Maut, mindestens aber 25€ und maximal 125 €, auferlegt. Dieser ist dann in Portugal vollstreckbar und kann  auch in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen vollstreckt werden. Die Grundlage bildet ein Rahmenbeschluss der EU von 2005, der in Deutschland durch Vorschriften im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) umgesetzt wurde. Die portugiesische Behörde muss bei dem zuständigen Bundesamt für Justiz in Bonn einen Bewilligungsantrag für die Vollstreckung stellen. Dieses prüft dann unter anderem, ob der Bescheid in deutscher Sprache verfasst ist und die Bagatellgrenze von 70 € überschreitet.

Außerdem muss dem Halter von der portugiesischen Behörde zusammen mit der Zahlungsaufforderung die Möglichkeit gegeben worden sein, anzuzeigen, dass er selbst gar nicht der Fahrer war. In Portugal gilt das Prinzip der Halterhaftung, d.h. für die Haftung ist es ausreichend, Halter des Kfz zu sein, ohne dass es eines tatsächlich schuldhaften Handelns bedarf. In Deutschland aber dürfen Bußgeldbescheide, die die Fahrereigenschaft nicht nachweisen, nicht vollstreckt werden. Hier gilt das Verschuldensprinzip.

Das Bundesamt für Justiz  prüft im Bewilligungsverfahren, ob die Entscheidung im Ausland ungeachtet des Einwands des Betroffenen  ergangen ist, er sei für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich gewesen. Will ein deutscher Fahrzeughalter in diesem Verfahren einen Verstoß gegen diese Zulässigkeitsvoraussetzung geltend machen, so muss er Einspruch gegenüber der portugiesischen Behörde erhoben haben mit dem Inhalt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Wird dieser Einspruch erst im späteren Vollstreckungsverfahren beim Bundesamt für Justiz erhoben, hat er keinen Erfolg mehr. Anders ist es, wenn im portugiesischen Bescheid gar nicht die Möglichkeit gegeben wurde, einen Dritten als den verantwortlichen Fahrer zu nennen. Dann liegt eine die Vollstreckung hindernde fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung vor, auf die sich der Halter auch noch gegenüber dem Bundesamt berufen kann.

Angesichts dieser umfangreichen Vollstreckungsvoraussetzungen und der Tatsache, dass das Bußgeld in deutschen Kassen landet, ist es nicht erstaunlich, dass bisher noch kein Fall der Vollstreckung eines portugiesischen Bußgeldbescheides in Deutschland bekannt geworden ist. Allerdings verjährt der Anspruch in Portugal erst nach fünf Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Forderung bei Kontrollen in Portugal eingetrieben werden.

Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und aufbereitet. Trotz aller Bemühungen um möglichst korrekte Darstellung und Prüfung von Sachverhalten sind Irrtümer oder Interpretationsfehler möglich.

Autor:

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