Autor: Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.)

Der Hund ist eines der beliebtesten Haustiere der Menschen. Allein in Portugal besitzen mehrere Millionen Menschen einen Hund. Mit der zunehmenden Anzahl an Hundebesitzern, erhöht sich das Konfliktpotential.  Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau erläutert  die Tierhalterhaftung und in welchen Fällen gegen die Ruhestörung durch Hundegebell rechtliche Schritte eingeleitet werden können.

1. Hundehalterhaftung und Besonderheiten bei gefährlichen Hunden

Nach portugiesischem Recht haftet der Hundehalter für Schäden, die der Hund einem Dritten zufügt.  Nicht  notwendig  ist,  dass  der  Hundehalter dabei selbst schuldhaft gehandelt hat. Er haftet demnach auch dann, wenn er den Hund mit der gebotenen Sorgfalt gehalten hat. Eingeschränkt wird diese verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung nur insoweit, als sich die typische Gefahr der  Tiernutzung verwirklicht haben muss. Keine Tierhalterhaftung tritt deshalb ein, wenn zum Beispiel ein Fahrradfahrer aus Furcht stürzt, weil er unerwartet und ohne Vorwarnung das Bellen eines angebundenen Hundes hört.

Anders als das deutsche Recht, unterscheidet das portugiesische Recht nicht zwischen sogenannten Nutztieren und Luxustieren. Als Nutztiere gelten jene Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen. Dies kann zum Beispiel ein Schäferhund sein, der dem Schäfer bei der Kontrolle und Überwachung der Schafsherde dient. Bei solchen Tieren gilt nach deutschem  Recht eine mildere Haftung. Luxustiere sind hingegen solche Tiere, die keine Nutztiere sind, also beispielsweise der Hund als Haustier. In Portugal gilt hingegen, wie bereits oben aufgezeigt, die verschuldensunabhängige und unbeschränkte Haftung für beide Arten der Hundenutzung.

Tierhalter bzw. Nutzer des Hundes ist grundsätzlich der Eigentümer. Damit eine Haftung des Eigentümers eintritt, hat der Geschädigte demnach nur Folgendes zu beweisen: (1) den erlittenen  Schaden (zum  Beispiel durch die  Vorlage  der Arztrechnung), (2) die Kausalität zwischen dem Schaden und der „Handlung“ des Hundes, also, dass z.B. der Biss des Hundes ursächlich für die Verletzung war, (3) den  Eintritt der typischen Gefahr der Hundehaltung (dazu siehe oben) und schließlich (4) dass der Anspruchsgegner der Eigentümer des Hundes ist (zum Beispiel durch Zeugenbefragung). Da laut Gesetz derjenige haftet, der den Hund hält, kann Anspruchsgegner auch derjenige sein, dem zwar der Hund nicht gehört, aber ihn im eigenen Interesse nutzt, wie zum Beispiel der Entleiher oder Mieter des Hundes, und unter Umständen auch derjenige, der den Hund „nur“ füttert bzw. verpflegt, also den Hund auf eigene Kosten unterhält.

Davon zu unterscheiden ist die Haftung einer Person, die nur die Tieraufsicht übernommen hat. Darunter fallen Personen, die zwecks Vertrages die Tieraufsicht übernommen haben, so zum Beispiel Hundesitter und Hundeverwahrer, aber auch ein Kaufinteressent, der den Hund nur „zur Probe“ nutzt.  Der Tieraufsichtspflichtige haftet dann (gerade) nicht verschuldensunabhängig.  Er kann sich von der  Verschuldenshaftung freisprechen, wenn er beweisen  kann, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat und den Schaden nicht zu verschulden hat.

Richtet der Hund einen Schaden an,  können erhebliche Kosten auftreten.  Der Umfang des Schadens wird nach der sogenannten Differenzmethode errechnet. Hierbei wird die reale Lage durch die Schadensverursachung mit der hypothetischen Lage ohne die Schadensverursachung verglichen. Im Regelfall kann der Geschädigte dann den entsprechenden Geldbetrag in jenem Umfang fordern, der notwendig ist, um den Zustand wieder herzustellen, der vor dem Schadenseintritt bestand. Bei Körperverletzungen kann  –  je nach  Schwere der Verletzung  –  zusätzlich ein entsprechendes Schmerzensgeld gefordert werden. Um solche finanzielle Risiken zu vermeiden, ist es sinnvoll, als Halter eines Tieres eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.
 
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist bei sogenannten gefährlichen und potentiell gefährlichen Hunden nunmehr sogar Pflicht. Am 03.08.2013 ist die neue Verordnung über die  Zucht, Vermehrung und Haltung von gefährlichen und potentiell gefährlichen  Tieren, insbesondere von Hunden, in Kraft getreten. Die alte Verordnung aus 2009 wurde durch das Gesetz  Nr.  46/2013  vom  04.07.2013  reformiert. Die Haltung eines gefährlichen oder potentiell gefährlichen Hundes im Sinne der Verordnung setzt die Erteilung einer Genehmigung  voraus.  Die Erteilung der Genehmigung setzt wiederum voraus, dass der Halter sich für den Hund verantwortlich zeichnet, ein „reines“ Führungszeugnis besitzt, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ggf. den Nachweis der Sterilisation erbringt, den Nachweis der Vornahme der Pflichtimpfungen vorlegt und schließlich eine Hundehalterausbildung absolviert hat. Gefährlich ist ein  Hund,  der bereits eine Person verletzt hat, ein anderes Tier schwer verletzt hat oder der als Gefährlich durch die Behörden infolge seines  Verhaltens eingestuft wurde.  Als potentiell gefährlich gelten folgende Hunderassen:

die argentinische Dogge, der Pit Bull Terrier, der Rottweiler, der amerikanische Staffordshire  Terrier, daneben der Staffordshire  Bull  Terrier, der japanische Tosa Inu und schließlich der Fila Brasileiro.

Hervorzuheben ist, dass seit dem 03.08.2013 derjenige, der unter Alkoholeinfluss mit einem gefährlichen oder potentiell gefährlichen  Hund auf öffentlicher Straße unterwegs ist, mit einer hohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr betraft wird (werden kann).

2. Ruhestörung durch Hundegebell

Laut bellende Hunde stellt ein Störfaktor dar. Fraglich ist hierbei, wie weit die Beeinträchtigung der eigenen Ruhe durch ein Tier in  der Nachbarschaft gehen darf. Nach portugiesischem Recht gehört das Hundegebell zu dem Lärm, der von dem Nachbarn zwischen 23:00 und 7:00 Uhr nach geltendem Recht grundsätzlich nicht ausgehen darf. Der Nachbar ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, damit der Nachbar durch das Gebell während dieses Ruhezeitraumes nicht beeinträchtigt wird. Aus der eigenen Praxiserfahrung genügt oftmals ein anwaltliches Schreiben, in dem auf die Rechtslage hingewiesen und mit rechtlichen Schritten gedroht  wird.

Sollte das Gebell dennoch nicht aufhören, ist dringend zu raten, die Polizei zu kontaktieren. Die Polizei  –  namentlich die PSP innerhalb von Ortschaften und die GNR außerhalb von  Ortschaften  –  ist hierfür zuständig. Laut Gesetz kann die Polizei dem Störer eine Frist zur Beseitigung der Störung setzen und zusätzlich weitere Maßnahmen ergreifen.  Wird auch nach der Intervention der Polizei die Störung nicht beseitigt, ist der Gang zu den Gerichten die einzige verbleibende Möglichkeit seine Rechte durchzusetzen. Der Geschädigte  hat einen zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn bzw. den Hundehalter.

Die Rechtslage in Deutschland basiert auf der Rechtsprechung und unterscheidet sich nicht sehr von der portugiesischen. Der Hundehalter ist in Deutschland verpflichtet, seinen Hund so zu halten, dass er nicht zwischen 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr zu hören ist. Insgesamt darf nach deutscher Rechtsprechung das ununterbrochene Bellen eine Länge von 10 Minuten nicht überschreiten und insgesamt nicht länger als 30 Minuten täglich zu hören sein. Nach portugiesischem Recht ist meines Erachtens die Grenze des Zumutbaren bereits überschritten, wenn man aufgrund des Gebells in seiner nächtlichen Ruhe gestört ist.

Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und aufbereitet. Trotz aller Bemühungen um möglichst korrekte Darstellung und Prüfung von Sachverhalten sind Irrtümer oder Interpretationsfehler möglich.

Autor:

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